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   BFH, 27.08.1964 - IV 214/63 U   

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https://dejure.org/1964,2339
BFH, 27.08.1964 - IV 214/63 U (https://dejure.org/1964,2339)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1964 - IV 214/63 U (https://dejure.org/1964,2339)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1964 - IV 214/63 U (https://dejure.org/1964,2339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 Ziff. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Veräußerung eines Anteils an einer Gemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 80, 425
  • BStBl III 1964, 627
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.03.1961 - I 17/60 S

    Abgrenzung des § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG verwandten Begriffs des "Grund und

    Auszug aus BFH, 27.08.1964 - IV 214/63 U
    Bei der Neuberechnung des Veräußerungsgewinns wird das Finanzamt die im Urteil des Bundesfinanzhofs I 17/60 S vom 14. März 1961 (BStBl 1961 III S. 398, Slg. Bd. 73 S. 359) gemachten Ausführungen über das Verhältnis von Grund und Boden und aufstehender Ernte (hier aufstehendem Holz) zu berücksichtigen haben.
  • BFH, 03.06.1965 - IV 351/64 U

    Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen und

    Sie dient lediglich der Klarstellung des allgemeinen, aus dem Aufbau des EStG zu entnehmenden Grundsatzes, daß bisher nichtrealisierte Gewinne spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs versteuert werden müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 214/63 U vom 27. August 1964, BStBl 1964 III S. 627, Slg. Bd. 80 S. 425).
  • BFH, 15.06.1965 - IV 188/62 U

    Einstufung einer Waldbetriebsgesellschaft als eine Kapitalgesellschaft oder einen

    In der Entscheidung IV 214/63 U vom 27. August 1964 (BStBl 1964 III S. 627, Slg. Bd. 80 S. 425) sprach der erkennende Senat aus, daß auf die Veräußerung eines Anteils an einer Gemeinschaft, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Ziff. 2 EStG entsprechend anzuwenden ist.
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